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   OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10   

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OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10 (https://dejure.org/2012,13113)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07.03.2012 - 5 C 9/10 (https://dejure.org/2012,13113)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 07. März 2012 - 5 C 9/10 (https://dejure.org/2012,13113)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    SächsKAG § 9 Abs. 2 S. 2, § 14 Abs. 1 S. 3

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren, Mengengebühr und Verbrauchsgebühr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Neuregelung der Abwassersatzung und Wasserversorgungssatzung bzgl. Grundgebühren, Mengengebühr und Verbrauchsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Zum Grundgebührenmaßstab und zur Einheitsgebühr

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundgebührenmaßstab und Einheitsgebühr

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2011 - 9 LB 168/09

    Einstellung von abfallmengenabhängigen Kosten in die Kalkulation der Grundgebühr

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Ob aus Rechtsgründen Differenzierungen in der Höhe der Grundgebühr erforderlich sind, richtet sich maßgeblich danach, ob dafür sachliche, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierte Gesichtspunkte gegeben sind (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 -, NVwZ-RR 2011, 914 = juris Rn. 27; OVG LSA, Urt. v. 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 35 ff.).

    Eine einheitliche Festsetzung der Grundgebühr etwa nach der Zahl der auf einem Grundstück vorhandenen Benutzungseinheiten setzt eine - zumindest annähernd - gleiche Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft durch die einzelnen Einheiten voraus (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011, a. a. O.).

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    37 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 1. August 1986, a. a. O.) sollen bei der Wasserversorgung auch die Zahl oder Größe der vorhandenen Räume und die Zahl der vorhandenen Zapfstellen als geeigneter Maßstab für eine Grundgebühr in Betracht kommen.

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08

    Gebühren; Flugsicherungsgebühren; einheitlicher Gebührensatz; Sicherung des An-

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Dabei weist der Senat nochmals darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Gerichten auch unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz und der Gleichbehandlung im Abgabenrecht nicht die Entscheidung darüber zusteht, ob die gerechteste, vernünftigste oder zweckmäßigste Lösung gewählt worden ist, sondern sie darauf beschränkt sind zu prüfen, ob einleuchtende Gründe für eine vorhandene oder fehlende Differenzierung gegeben sind oder ob die getroffene Regelung willkürlich ist (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -, juris, m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2011 - 4 L 247/10

    Zum Gebührenmaßstab bei der Trinkwassergrundgebühr

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Ob aus Rechtsgründen Differenzierungen in der Höhe der Grundgebühr erforderlich sind, richtet sich maßgeblich danach, ob dafür sachliche, am Wert der Vorhalteleistung und Betriebsbereitschaft orientierte Gesichtspunkte gegeben sind (NdsOVG, Urt. v. 27. Juni 2011 - 9 LB 168/09 -, NVwZ-RR 2011, 914 = juris Rn. 27; OVG LSA, Urt. v. 8. September 2011 - 4 L 247/10 -, juris Rn. 35 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, weil beide Maßstäbe einen annähernd gleichen sachlichen Bezug zur Vorleistung haben und auch hinreichende Differenzierungen hinsichtlich der Bedeutung und des Wertes der Vorhalteleistung für den Gebührenpflichtigen ermöglichen (NdsOVG, Beschl. v. 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, KStZ 2004, 70 = juris Rn. 4).
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.01.1999 - 2 L 84/97

    Formelle Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheides in Gestalt des

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Gegen diesen Grundsatz hat der Antragsgegner mit der Wahl des Maßstabes der Wohn- und Gewerbeeinheiten nicht verstoßen, weil ein solcher Maßstab hinreichend wirklichkeitsnah ist (vgl. OVG Schl.- H., Beschl. v. 27. Januar 1999 - 2 L 84/97 -, NVwZ-RR 2000, 319 = juris Rn. 5).
  • VG Dresden, 14.06.2011 - 2 K 283/09
    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Angesichts ihres Wortlauts bezieht sich diese Vorschrift nicht auf die fixen Vorhaltekosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG (so auch VG Dresden, Urt. v. 14. Juni 2011 - 2 K 283/09 -, juris Rn. 50).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    30 Das Rechtsstaatsprinzip verlangt, dass Ermächtigungen zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und im gewissen Umfang für den Betroffenen voraussehbar und berechenbar sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56 -, BVerfGE 8, 274, 325).
  • BVerwG, 01.08.2001 - 4 B 23.01

    Bauvorbescheid; Befreiung; Planungsabsicht; Veränderungssperre; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Beschl. v. 1. August 2001 - 4 B 23.01 -, juris) führt die Ungültigkeit eines Teiles einer kommunalen Satzungsbestimmung nur dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers).
  • OVG Schleswig-Holstein, 19.05.2010 - 2 KN 2/09

    Straßenausbaubeitrag

    Auszug aus OVG Sachsen, 07.03.2012 - 5 C 9/10
    Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert auch nicht, dass jeder Zweifel über das Auslegungsergebnis ausgeschlossen ist (OVG Schl.-H., Urt. v. 19. Mai 2010 - 2 KN 2/09 -, KStZ 2010, 211, juris Rn. 50).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.04.2008 - 4 L 181/07

    Zum Grundgebührenmaßstab bei unbewohnten Wohngrundstücken

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 C 4.76

    Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation - Frischwassermaßstab - Kostenanteil

  • BVerwG, 12.06.1972 - VII B 117.70

    Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren - Verletzung des Grundsatzes des

  • OVG Thüringen, 12.07.2002 - 4 ZEO 243/00

    Ausbaubeiträge; Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Satzungen und

  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 59.89

    Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage - Begründetheit einer

  • OVG Sachsen, 29.05.2009 - 5 D 20/06

    Normenkontrolle; Abwassersatzung; Beiträge; Gebühren; Äquivalenzprinzip;

  • BVerwG, 27.10.1998 - 8 B 137.98
  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Insoweit bewegt sich ein Trinkwasserversorger innerhalb des ihm zuzubilligenden Gestaltungsermessens, wenn er für die Bemessung des Grundpreises nach Nutzergruppen differenziert (siehe bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290; Kluge in Becker u.a., Kommentar zum KAG BB, Stand August 2016, § 6 Rn. 666, Seite 298k).

    Er ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, deren Kosten durch den Grundpreis (vollständig oder teilweise) abgegolten werden sollen, mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41 f.; OLG Naumburg, aaO; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 291).

  • OVG Sachsen, 20.05.2019 - 5 A 100/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung

    Der Abgabenschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30).35 Im Abgabenrecht hat das Bestimmtheitsgebot in erster Linie die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die in Folge ihrer Unbestimmtheit dem Aufgabenträger die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen.

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    Desgleichen ist geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.; Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

  • OVG Sachsen, 08.07.2019 - 5 A 101/16

    Bestimmtheit; Auslegung; Wohneinheit; Grundgebühr; Betriebsbereitschaft; Wohnung;

    Der Abgabenschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30).

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, NVwZ 1987, 231 = KStZ 1987, 11 = Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59 = juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    Desgleichen ist geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.; Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).

  • OVG Sachsen, 18.12.2013 - 5 D 18/07
    Angesichts ihres Wortlauts bezieht sich diese Vorschrift jedoch nicht auf die fixen Vorhaltekosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10, juris Rn. 118).

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23; SächsOVG; Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 34).

    Zur Wahrung der Angemessenheit ist deshalb maßgeblich, dass die für den einzelnen Nutzer anfallende Grundgebühr nicht außer Verhältnis zu dem ihm gebotenen Vorteil, die Leistung der Einrichtung jederzeit in dem konkret benötigten Umfang abrufen zu können, stehen darf (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 36).

  • OVG Sachsen, 15.01.2018 - 5 A 197/15

    Abwassergrundgebühren; Heilung rechtswidriger Gebührenbescheide durch

    Der Abgabeschuldner soll in die Lage versetzt werden, ohne spezielle Rechts- oder sonstige Kenntnisse aus der Satzung heraus zu erkennen, aus welchem Grunde und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 - Rn. 30 [= juris Rn. 93]; Urt. v. 4 Juli 2012 - 5 C 34/09 - Rn. 103 [= juris Rn. 126]).

    25 Zudem ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten und umgerechneten Einheiten für anders genutzte Grundstücke, wie hier über Wohneinheiten und -gleichwerte, im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten ist, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.).

    Der Senat ist von der Unzulässigkeit einer solchen Gebührenbefreiung bisher, ohne darauf näher einzugehen, ausgegangen (SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 113/114).

  • OVG Sachsen, 12.06.2019 - 5 A 614/18

    Abwassergebühr, Gebührenstaffelung; Grundsatz der Abgabengleichheit;

    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten, und sie wird aus diesem Grunde nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97; BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; OVG LSA, Urt. v. 14. April 2008 - 4 L 181/07 -, juris Rn. 23).

    Die Anwendung eines - wie hier - Wahrscheinlichkeitsmaßstabs darf nicht dazu 19 führen, dass die Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung steht; auch darf sie nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit verstoßen, der aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf hergeleitet wird (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 98).

    Auch ein etwaiger Anreiz zum sparsamen Umgang mit Wasser kann eine Differenzierung bei der Gestaltung der Grundgebühr nicht rechtfertigen, da sich § 14 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG, wonach bei der Gebührenbemessung umwelt- und rohstoffschonende Lenkungsziele abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 ermäßigend oder erhöhend berücksichtigt werden können, angesichts seines eindeutigen Wortlauts nicht auf die fixen Vorhaltekosten im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG bezieht (Urt. des Senats v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 118).

  • OVG Sachsen, 11.04.2018 - 5 A 293/15

    Abwassergebührenbescheid; Bestimmtheitsgrundsatz; Zweckverband;

    Der Grundgebührenmaßstab nach Wohneinheiten ist im Bereich der Abwasserentsorgung angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers bei der Auswahl des Gebührenmaßstabes grundsätzlich ein tauglicher Verteilungsmaßstab für die fixen Vorhaltekosten, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- bzw. Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung entstehen (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 96 ff.) und entspricht § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG , wonach für die fixen Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden können (vgl. zuletzt: SächsOVG, Urt. v. 15. Januar 2018 - 5 A 197/15 -, juris Rn. 25 ff.).
  • VG Halle, 27.06.2013 - 4 A 98/12

    Bemessung der Trinkwasser- und Abwassergebühren für Wohnraum

    Die Bemessung von Grundgebühren für die Wasserversorgung von Wohngrundstücken nach Wohneinheiten ist ein grundsätzlich geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 - juris; OEufach0000000014, Urteile vom 30. Januar 2003 - 1 L 362/01 - juris Rn. 29 und vom 1. April 2004 - 1 K 93/03 - juris Rn. 10; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 - juris; OVG A-Stadt-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10 - juris).

    Die Erhebung von Grundgebühren nach Maßgabe der Wohneinheiten enthält eine hinreichende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung (OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2003 - 1 L 362/01 - a.a.O.; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 - a.a.O. Rn. 108).

    Die hiernach erforderliche Differenzierung der Gebührensätze für Wohneinheiten einerseits und Gewerbeeinheiten andererseits kann sich dabei nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres richten (OVG LSA, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10 - a.a.O. Rn. 40; OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 - a.a.O. Rn. 106).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

    Es genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Satzungsvorschrift, wenn Auslegungsschwierigkeiten mit herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden bewältigt werden können (vgl. etwa OVG Bautzen, Urteil vom 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 94).
  • OVG Sachsen, 16.09.2020 - 5 C 9/16

    Abwasserbeseitigung; Überwachungsgebühr; Selbstüberwachung; Eigenkontrolle;

    Sie wird aus diesem Grund nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97).

    Auch ist der Aufgabenträger nicht verpflichtet, unter mehreren Maßstäben denjenigen zu wählen, der im Vergleich zu anderen der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt (vgl. SächsOVG, Urteile v. 4. Juli 2012 - 5 C 34/09 -, juris Rn. 181, und v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 101).

  • OVG Sachsen, 04.07.2012 - 5 C 34/09

    Abwassergebühren, Bestimmtheit, Bekanntmachung, Ausfertigung,

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 189/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren -Zulässigkeit einer Klage einer Gesellschaft

  • VGH Hessen, 28.08.2017 - 5 A 2906/16

    Abwassergrundgebühr

  • VGH Hessen, 31.07.2018 - 5 C 1771/17

    Grundgebühr für Wasserversorgung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2021 - 3 LB 191/17

    Trink- und Schmutzwassergebühren

  • OVG Sachsen, 27.08.2019 - 4 A 891/16

    Gewässerunterhaltungsabgabe; Bestimmtheit; Abgabepflicht; Satzung

  • OVG Sachsen, 24.07.2012 - 2 C 16/10

    Anspruch von Schülern auf Beförderung und Erstattung von Beförderungskosten bei

  • VG Köln, 05.02.2014 - 10 K 2536/13

    Notwendigkeit der Aufgabe oder des Verlusts der alten Staatsangehörigkeit für die

  • VG Cottbus, 15.01.2021 - 6 K 489/19
  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 1234/19

    Nichtigkeit einer Gewässerunterhaltungssatzung; Bestimmtheit des

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

  • OVG Sachsen, 14.02.2018 - 5 A 127/15

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Halter; Aufsteller; Veranstalter; Unternehmer

  • OVG Sachsen, 08.02.2023 - 4 A 107/20

    Widerspruchsverfahren; Tod Widerspruchsführer; Inhaltsadressat; Nichtigkeit einer

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

  • OVG Sachsen, 09.04.2014 - 5 C 34/12

    Abwassergebühr, Einberufung der Verbandsversammlung, Ladungsfrist,

  • VG Frankfurt/Oder, 13.01.2021 - 5 K 3593/17
  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 3761/17
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